EU-IMPORT – Gewährleistung, Garantie und Kulanz

EU-REIMPORT – Gewährleistung, Garantie und Kulanz

Welche Gewährleistung und Garantie bekommt man bei einem EU-Import? Was ist Kulanz und wo liegen die Unterschiede zu einem konventionell in Deutschland gekauften Nichtimport? Um diese Fragen beantworten zu können, muss man zunächst die gesetzliche Gewährleistung und die freiwillige Herstellergarantie unterscheiden können.

Die gesetzliche Gewährleistung

Sinn und Zweck der Gewährleistung ist sicherzustellen, dass der Vertragsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe dem Vereinbarten entspricht. Beispielsweise das Auto auch wirklich neu ist und keine Mängel hat.

Die gesetzliche Gewährleistung begründet immer ein Anspruchsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Immer dann, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer in Deutschland einen Kaufvertrag schließt, gilt die gesetzliche Gewährleistung.

Die Gewährleistung begründet im Fall eines Sachmangels Möglichkeiten wie z.B. Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung.  Ansprechpartner für die Gewährleistung ist also immer der Verkäufer des Autos.

Die Gewährleistung gilt von gesetzeswegen, sie kann also nicht einseitig ausgeschlossen werden und beträgt regelmäßig 2 Jahre ab Gefahrübergang, also der Übergabe des Autos. Sollte also ein Mangel vorliegen, muss dieser bereits bei Übergabe vorgelegen haben. Dieses muss grundsätzlich vom Käufer bewiesen werden.

Entscheidend ist jedoch, dass für Verbraucher innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe  bestanden hat. Nach 6 Monaten muss der Käufer aber beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Dieser Beweis ist jedoch oft nur schwer zu erbringen, so dass das Institut der Gewährleistung nach den ersten 6 Monaten seit Übergabe viel an Attraktivität verliert.

Die Garantie

Eine Garantie ist das Versprechen einer bestimmten Beschaffenheit / Funktion innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Die Garantie begründet einen Direktanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller, der die Garantie versprochen hat. Eine Garantie wird freiwillig von einem Hersteller gegeben, deswegen kann er sie auch weitgehend frei gestalten.
Der Hersteller kann die Garantie beispielsweise davon abhängig machen, dass alle Serviceintervalle eingehalten wurden oder bestimmen wie lange die Garantiezeit geht.
Auch machen viele Hersteller die Garantie von einem abgestempelten Serviceheft, bzw. Rechnung oder dem Besitz einer Garantieurkunde abhängig.

Ist eine Garantie verspochen worden, dann ist diese verbindlich und kann vom Käufer eingefordert werden.
Während die Gewährleistung sicherstellen will, dass im Zeitpunkt der Übergabe des Autos dieses frei von Sachmängeln ist, ist dieses bei der Garantie anders. Es kommt nicht darauf an wann der Mangel vorlag, sondern es wird eben die Beschaffenheit oder Funktionsfähigkeit für einen gewissen Zeitraum garantiert. Deshalb kommt es nur darauf an, ob innerhalb der Garantiezeit ein Fehler auftritt. Es muss also nicht bewiesen werden, dass der Fehler schon bei der Übergabe vorlag. Dies ist ein großer Vorteil gegenüber der Gewährleistung.

Die Kulanz bei EU-Importen

Die Kulanz begründet keinerlei Ansprüche. Kulanz ist eine freiwillige, unverbindliche Leistung. Diese wird jedoch von den Herstellern in der Regel bei EU-Importen versagt. Glücklicherweise gibt es aber die oben stehenden Institute der Gewährleistung und der Garantie welche, sehr wohl verbindlich sind und den Käufer regelmäßig nicht von der Kulanz abhängig macht.

Europaweite Garantie vs. deutsche Gewährleistung

Mind Map EU Reimport Garantie - Gewährleistung
Infografik EU-Import Garantie – Gewährleistung

Nennenswert ins Gewicht fällt bei einem  EU-Import in Eigenleistung oft nur das Fehlen einer deutschen Gewährleistung. Da die Gewährleistung nach deutschem Recht ihre Attraktivität aber nach 6 Monaten deutlich einbüßt und gerade in der Automobilbranche von der Garantie überlagert wird, stellt ein EU-Import ohne deutsche Gewährleistung oft nur einen psychologischen, aber nicht rechtlichen Nachteil dar. Für den Ernstfall steht auch immer noch das Gewährleistungsrecht des ausländischen Erwerbslandes bereit.

Der Nachteil der Garantie ist, dass sie fast frei vom Hersteller gestaltbar ist. Oft ist es jedoch so, dass der Hersteller im Kern die gesetzliche Gewährleistung in Zeit und Umfang übernimmt.  Es sollte aber genau geprüft werden was der Hersteller garantiert und wovon er sein Garantieversprechen abhängig macht. Der unschlagbare Vorteil der Garantie liegt aber in Ihrer Laufzeit und der leichteren Beweisbarkeit.

So gut wie immer ist die europaweite Garantie deckungsgleich oder sogar vollwertiger als die gesetzliche Gewährleistung. Dann kann sie ohne weiteres als Ersatz für die Gewährleistung dienen.

Achten Sie immer auf die speziellen Garantievoraussetzungen, die der Hersteller stellt. Wie etwa das abgestempelte Serviceheft! Die Garantiezeit beginnt auch schon oft wenn das Fahrzeug den ausländischen Vertragshändler verlässt und nicht erst wenn der Wagen etwa durch den Reimporteur an den Endkunden übergeben wird.

Welches nationale Recht findet Anwendung?

Die gute Nachricht ist; es gibt auch beim EU-Import immer eine Garantie und eine Gewährleitung. Fraglich ist aber, bei wem etwaige Ansprüche geltend gemacht werden können  und welches nationale Recht Anwendung findet.

Zunächst ist festzustellen, dass die Frage welches Recht Anwendung findet nur von Bedeutung ist, wenn es überhaupt zu einem Rechtstreit kommt. In den meisten Fällen wird ein Verkäufer/Hersteller bei begründeten Ansprüchen diese auch freiwillig erfüllen.

Im Falle eines grenzüberschreitenden Sachverhalts, bzw. der Anwendung ausländischen Rechts,  kann natürlich ein erhöhter Aufwand entstehen. Gleichwohl kann trotz der Anwendung ausländischen Rechts davon ausgegangen werden, dass innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ähnliche Rechtsschutzstandards gewährleistet sind welche auch vor Gericht durchsetzbar sind.

Für die Gewährleistung gilt:

Wie oben bereits geschrieben, wird die Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht. In der Regel findest das Gewährleitungsrecht des Landes des Verkaufsortes Anwendung.

Wird der Kaufvertrag mit einem deutschen Reimporteur geschlossen, findet in der Regel deutsches Kaufrecht Anwendung und es gilt die gesetzliche Gewährleitung nach deutschem Recht.
Ein Vermittler hingegen vermittelt meistens nur den Vertragspartner, also den ausländischen Händler, achten Sie deshalb darauf, wer im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt wird.
Beim direkten Kauf bei einem Händler im EU-Ausland gilt in aller Regel auch das nationale Recht des Kauflandes.

Es gibt auch ausländische Händler die einen deutschen Kaufvertrag anbieten. Die meisten werden aber ausschließlich zu ihren inländischen Konditionen verkaufen und somit auf ihr nationales Recht bestehen. Findet ausländisches Recht Anwendung, dann hat man zwar keine deutsche, aber immer noch die Gewährleistung nach Maßgabe des jeweiligen Erwerbslandes.

Für die Garantie gilt:

Bei der Garantie sieht es hingegen immer gleich aus. Es gilt immer die Garantie des Landes, für welches das Auto vom Hersteller bestimmt war. Egal ob beim Kauf vom Reimporteur, über einen Vermittler oder direkt beim ausländischen Händler. Denn aus Sicht des Herstellers sollte das Auto nur im Exportland vertrieben werden und nur auf dieses bezieht sich sein Garantieversprechen.

Trotzdem stellt die im EU-Ausland erworbene Garantie gegenüber der beim deutschen Händler in der Praxis so gut wie nie ein Minus dar.
Die Hersteller bieten nämlich innerhalb der verschiedenen Mitgliedstaaten der europäischen Union fast immer exakt dieselbe Garantie an. Zudem können die Garantiearbeiten auch bei jedem EU-Vertragshändler ausgeführt werden.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass man sich am Besten zuerst an den Hersteller wendet und sich von diesem eine Werkstatt in der Nähe nennen lässt, die die Garantieleistung ausführt. So ist man auf der sicheren Seite. Denn einen Direktanspruch gegen den Vertragshändler in Deutschland hat man nicht, sondern nur gegen den Hersteller selbst. Welcher aber verpflichtet ist einen ortsnahen Händler zu nennen der die Garantieleistung dann ausführt.

Fazit

Wenn möglich sollte wegen der einfacheren Durchsetzbarkeit die Anwendbarkeit von deutschem Gewährleistungsgrecht bevorzugt werden. Gleichwohl ist es aber auch immer möglich das ausländische Gewährleistungsrecht durchzusetzen. Dieses ist zunächst  kosten- und zeitintensiver. Innerhalb der EU darf aber mit ähnlichem bis gleichen Rechtsstandards gerechnet werden.

Erfüllt man die Garantievoraussetzungen vom Hersteller (was ohne weiteres möglich ist), kann  man sich auch voll und ganz auf diese verlassen und das Gewährleistungsrecht national wie international vernachlässigen.

Die eierlegende Wollmilchsau, den ausländischen Händler der die Anwendung des deutschen Kaufrechts ohne Mehrpreis vereinbart, wird nur selten zu finden sein. Wer ganz sicher sein will, kauft seinen EU-Import beim deutschen Reimporteur und hat damit eine deutsche Gewährleistung.
Letztlich ist abzuwägen, ob Kaufpreis oder eine Gewährleistung nach deutschem Recht gespart werden kann. Denn in der Regel wird die deutsche Gewährleistung den Kaufpreis erhöhen.
Sparfüchse und schlaue EU-Bürger kalkulieren nicht mit der Gewährleistung im Streitfall, sondern setzen voll auf die europaweite Garantie.

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